der SENNEBOGEN Maschinenfabrik GmbH
Hebbelstraße 30
D-94315 Straubing
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliches Sondervermögen
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren, unmittelbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes sind unter Einhaltung unserer Vorschrif-ten, der gesetzlichen Bestimmungen und der Beachtung des Standes der Technik Sache des Bestellers bzw. des Endabnehmers. Wir sind jedoch berechtigt, die Aufstellung und Inbetriebnahme auf Verlangen zu übernehmen. In diesem Falle berechnen wir unsere Tagessätze für Monteure, Handwerkszeuge und Hilfsmittel einschließlich der Reise- und Transportkosten; der Besteller bzw. Endabnehmer ist verpflichtet, am Aufstellungsort alle erforderlichen Vorbereitun-gen zu treffen, insbesondere die Bauarbeiten rechtzeitig und ordnungsgemäß auszuführen.
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer 2.8 dieser Bedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wegen Schadensersatzansprüche des Bestellers gilt im übrigen Ziffer 6. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
Stand: August 2012